Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2026 wird aufgehoben.
E. 2 Es wird mir unverzüglich volle Akteneinsicht in das Verfahren BM 25 37093 gewährt, insbeson- dere in den Polizeirapport vom 23.08.2025 (Balkonflucht C.________).
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026, mit welchem dem Beschwerdeführer Akteneinsicht verwehrt wurde, ist zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich stellt dieses indes klarerweise eine Verfü- gung dar. Es handelt sich um eine individuell konkrete Anordnung der Staatsan- waltschaft, mit welcher gestützt auf die StPO eine für den Beschwerdeführer ver- bindliche und erzwingbare Rechtswirkung (keine Akteneinsicht im Strafverfahren) erzielt wurde (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 393 StPO). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026 ist folglich ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Akteneinsichtsgesuchs zudem als anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. BÄH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3
E. 2.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels als Straf- und Zivilkläger anstatt als Strafanzeiger bezeichnet worden ist. Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Parteibegriff der Privatklägerschaft bestimmt sich einzig gestützt auf Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO. Der Beschwerdeführer muss mithin die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen, um als Straf- und Zivilkläger zu gelten (vgl. dazu E. 4.3.1
f. hiernach). 3.
E. 3 Die Akten sind mir in den Räumen der Behörde in meiner Begleitung zur Verfügung zu stellen (Art. 101 StPO).
E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte ge- trennt leben. Sie haben zwei gemeinsame Töchter (C.________, geb. 16. Februar 2011 und D.________, geb. 13. November 2008). Am 30. November 2025 (richtig:
3. November 2025) reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafan- zeige wegen angeblichen mehrfachen Fehlverhaltens der Beschuldigten gegenü- ber den gemeinsamen Töchtern (wiederholtes Vernachlässigen und Gefährdung) ein. Der Beschwerdeführer erwähnte insbesondere einen Vorfall vom 23. August 2025, wonach die Beschuldigte C.________ am Verlassen der Wohnung gehindert haben soll, indem sie den Ausgang blockiert habe und C.________ deshalb über den Balkon geklettert sei. Am 28. November 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Am 9. und 15. Dezember 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige vom 3. November 2025 mit weiteren neuen angeblichen Tatsa- chen seit dem 1. Dezember 2025.
E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2025 via Kontaktformular um Eingangsbestätigung seiner Anzeige vom 3. November 2025 ersuchte hatte, bestätigte die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 8. Dezember 2025, dass seine Anzeige eingegangen und die Kantonspolizei Bern bereits mit weiteren Er- mittlungen beauftragt worden sei. Am 15. März 2026 stellte der Beschwerdeführer via Kontaktformular ein Gesuch um Akteneinsicht im Strafverfahren BM 25 37093. Er stützte sich dabei auf Art. 101 StPO und machte geltend, dass er im vorliegen- den Strafverfahren als Anzeiger beteiligt sei. Er benötige die Akten, um sich auf ein Gespräch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) vom 25. März 2026 vorzubereiten.
E. 3.3 Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer mit, dass er keinen Anspruch auf Akteneinsicht besitze. Akteneinsicht bei hängigen Verfahren hätten lediglich die Parteien, Behörden oder Dritte, die ein wis- senschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machten (Art. 101 StPO). Ein solches sei vorliegend nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 seien ihm als Anzeigeerstatter die ihm gestützt auf Art. 301 StPO zustehen- den Auskünfte bereits erteilt worden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, er habe am 9. De- zember 2025 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen «fortgesetzter Kindes- wohlgefährdung» erstattet. Als Anzeigeerstatter, gemeinsam sorgeberechtigter Va-
4 ter und unmittelbar Betroffener habe er ein schützenswertes Interesse an voller Ak- teneinsicht. Der Polizeirapport vom 23. August 2025 (Balkonflucht C.________, 117-Alarm durch D.________) sei ein zentraler Bestandteil seiner Anzeige und feh- le bis heute in den KESB-Akten. Dieser sei für die KESB-Verfahren zentral und der einzige unabhängige Beweis für die Gefährdung der Kinder. Sorgeberechtigten El- tern stehe in Kindesschutz-Strafverfahren ein Einsichtsrecht zu. Zudem rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Als Beschwerdebeilage reichte er u.a. ein Schreiben betreffend Einwilligung zur vollständigen Akteneinsicht und Datenherausgabe seiner Töchter D.________ und C.________ vom 3. Dezember 2025 ein.
E. 4 Eventualiter: Die Akten sind mir in Kopie zuzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 1. April 2026 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2026, die Anträge Ziff. 1-4 der Beschwerde seien abzuweisen und das Verfahren einzustellen. Es sei ihr eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 2.
E. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder an- deres schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zu den Par- teien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO zählen nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschul- digte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Zudem stehen den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten direkt, unmittelbar und persönlich betroffen sind, was sie darzulegen ha- ben. Eine tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.1 und 2.2.1; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 101 StPO).
E. 4.2 Eine Anzeige verleiht der anzeigenden Person keine weitergehenden Rechte, ins- besondere keine eigentlichen Verfahrensrechte, sofern sie weder beschuldigte Person (Selbstanzeige), geschädigte Person noch Privatklägerin ist und auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in ihren Rechten tangiert worden ist. Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage hin jedoch mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (vgl. Art. 301 StPO; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12 zu Art. 105 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 105 StPO; vgl. auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 23 zu Art. 101 StPO, wonach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen ist, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen. Als schutzwürdig gilt ein In- teresse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend darauf angewiesen ist. Das bloss faktische Interesse des Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu er- halten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen).
5
E. 4.3 Die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 16. März 2026 zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerde- führer als Anzeigeerstatter die ihm zustehenden Auskünfte gemäss 301 Abs. 2 StPO bereits erteilt worden sind und ihm des Weiteren kein allgemeines, uneinge- schränktes Akteneinsichtsrecht zusteht, da dieses Recht nach Art. 101 StPO primär an die Parteistellung geknüpft ist (zum Parteibegriff vgl. E. 4.1 hiervor) bzw. an ein anderes schützenswertes Interesse einer Drittperson und ein solches vorlie- gend nicht erkennbar ist. Zu ergänzen ist Folgendes:
E. 4.3.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4, zur Publikation vorge- sehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Straf- norm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Der Straftatbestand der Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht gemäss Art. 219 StGB, welcher vorliegend einschlägig ist, setzt die Gefährdung der körper- lichen oder seelischen Entwicklung einer minderjährigen Person voraus. Geschütz- tes Rechtsgut ist das Wohl der minderjährigen Person, mithin die körperliche oder geistige Integrität derselben (vgl. ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB), womit das betroffene Kind als direktes Opfer der in- kriminierten Handlung resp. Unterlassung anzusehen ist und dieses als unmittelbar in seinen Integritätsrechten verletzt gilt.
E. 4.3.2 Im vorliegenden Strafverfahren sind Träger des geschützten Rechtsgut des ge- genständlichen Straftatbestands der Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorge- pflicht (Art. 219) und damit geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO folglich die beiden Töchter des Beschwerdeführers und nicht er selbst. Nur D.________ und C.________ können sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklä- ger konstituieren und damit die ihr insoweit zustehenden Rechte, insbesondere das Akteneinsichtsrecht, wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist als blosser Strafan- zeiger mangels Geschädigtenstellung nicht Partei im Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht und hat damit keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO, wonach der anzei- genden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sinngemäss argumentiert, indirekt ebenfalls schwer betroffen zu sein, weil der Poli- zeirapport vom 23. August 2025 (Balkonflucht C.________) der einzige unabhängi-
6 ge Beweis für die Gefährdung der Kinder und zentral für die parallelen KESB- Verfahren sei. Eine derartige Betroffenheit macht ihn nicht zum Träger des Rechts- gutes, welches durch den im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Straftatbe- stand geschützt wird (vgl. insoweit auch LIEBER a.a.O., N 1a zu Art. 115 StPO, wo- nach die indirekt betroffenen Angehörigen einer geschädigten Person nicht als Ge- schädigten im Sinne des Gesetzes gelten). Ebenfalls begründet dies von vornher- ein kein schützenswertes Interesse im Sine von Art. 101 Abs. 1 StPO als Drittper- son, zumal entsprechende Unterlagen auch von der KESB selbst ediert werden könnten, soweit eine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen. Er ist durch das Verfah- ren oder durch eine spezifische Verfahrenshandlung derzeit nicht nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen tangiert.
E. 4.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom
1. April 2026 weiter zu Recht dargelegt, dass den Eltern nach Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Umfang der ihnen zuste- henden elterlichen Sorge von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für ihre Kinder gegenüber Drittpersonen zusteht; dies unter dem Vorbehalt eines offensichtlichen Interessenskonflikts nach Art. 306 Abs. 3 ZGB (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB, wonach bei Interessenskollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der ent- sprechenden Angelegenheit entfallen; vgl. auch Art. 306 Abs. 2 ZGB, wonach die KESB einen Beistand ernennt oder diese Angelegenheit selbst regelt, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widerspre- chen; vgl. ferner Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO [«Mitteilung an andere Behörden»]). Die Frage eines allfälligen Interessenkonflikts zufolge des stark ausgeprägten Eltern- konflikts resp. der Strafanzeige des Kindesvaters gegen die Kindesmutter kann vor- liegend offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer sowohl bei der Einreichung der Strafanzeige als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Vertreter seiner Kinder aufgetreten ist, sondern vielmehr stets im eigenen Namen gehandelt hat (vgl. etwa die Strafanzeige vom 3. November 2025, wonach er sich als «straf- anzeigende Person» bezeichnete; vgl. auch die Beschwerde). Das dem nicht so wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er hat insbesondere auch nicht auf diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme vom 1. April 2026 reagiert. Eine Geschädigtenstel- lung und damit ein volles Akteneinsichtsrecht steht dem Beschwerdeführer folglich auch unter diesem Titel nicht zu (vgl. KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 106 StPO, wonach es der ge- setzlichen Vertretung nicht möglich ist, Ansprüche, welche der minderjährigen Per- son aus einer Straftat erwachsen sind, direkt geltend zu machen, da ihr keine Ge- schädigtenstellung zukommt). Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein als «Einwilligung zur vollständigen Akteneinsicht und Datenherausgabe für D.________ (*13.11.2008) und C.________ (*16.02.2011)» betiteltes Schreiben vom 3. Dezember 2025 eingereicht hat, wonach seine Töchter ihn unwiderruflich bevollmächtigten, bei jeder Stelle in alle sie betreffenden personenbezogenen Da- ten Einsicht zu nehmen und Kopien/Originale zu erhalten, vermag er hieraus nichts zu Gunsten seiner verlangten Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren abzu-
7 leiten. Seine Töchter haben sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Straf- und Zivilklägerinnen konstituiert, weshalb auch ihnen kein Einsichtsrecht zukommt und sie folglich keine diesbezügliche rechtswirksame Ermächtigung an eine weitere Person erteilen können. Soweit der Beschwerdeführer auf BGE 144 I 225 E. 4.3 und BGE 149 IV 1 verweist und dafürhält, sorgeberechtigten Eltern stehe in Kin- desschutz-Strafverfahren ein Einsichtsrecht zu, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bundesgerichtsurteile eine ganz andere Thematik betreffen (Revision eines Bundesgerichtsurteils resp. Strafverfahren wegen unerlaubten Wettbewerbs) und keine Erwägungen hinsichtlich eines Einsichtsrechts eines sorgeberechtigten El- ternteils enthalten.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführe hat ferner keine eigenen Zivilansprüche (adhäsionsweise) geltend gemacht, weshalb ihm auch unter diesem Titel (Angehöriger des Opfers, sog. indirektes Opfer; vgl. Art. 117 Abs. 3 StPO) keine selbständigen Verfahrens- rechte, insbesondere kein vollständiges Akteneinsichtsrecht, zustehen (vgl. (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 und 28 zu Art. 115 StPO; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 101 StPO).
E. 4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK (faires Verfahren), Art. 13 EMRK (effektiver Rechtsbehelf») und Art. 8 EMRK (positive Schutzpflicht gegenüber den Kindern) rügt, begründet er nicht, in- wiefern diese Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Entsprechendes ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Eine solche wurde von ihm zu Recht nicht beantragt. Der nicht anwalt- lich vertretenen Beschuldigten sind durch die Redaktion ihrer knapp einseitigen oberinstanzlichen Stellungnahme vom 20. April 2026 keine entschädigungswürdi- gen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO entstanden (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Wenn sie dafürhält, es sei ihr aufgrund des querulatorischen Verhal- tens des Beschwerdeführers einen ermessensweise festzulegende Parteientschä- digung zuzusprechen, ist ihr entgegenzuhalten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage vorliegt. Art. 432 Abs. 2 StPO betrifft die Privatklägerschaft und ist zu- dem nur auf Endentscheide anwendbar (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 15c zu Art. 432 StPO).
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafanzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Genrealstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Strafanzeiger B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit, dass er keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht besitzt. Hiergegen erhob der Beschwerdefüh- rer am 18. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte fol- gende Rechtsbegehren:
- Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2026 wird aufgehoben.
- Es wird mir unverzüglich volle Akteneinsicht in das Verfahren BM 25 37093 gewährt, insbeson- dere in den Polizeirapport vom 23.08.2025 (Balkonflucht C.________).
- Die Akten sind mir in den Räumen der Behörde in meiner Begleitung zur Verfügung zu stellen (Art. 101 StPO).
- Eventualiter: Die Akten sind mir in Kopie zuzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 1. April 2026 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2026, die Anträge Ziff. 1-4 der Beschwerde seien abzuweisen und das Verfahren einzustellen. Es sei ihr eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
- 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026, mit welchem dem Beschwerdeführer Akteneinsicht verwehrt wurde, ist zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich stellt dieses indes klarerweise eine Verfü- gung dar. Es handelt sich um eine individuell konkrete Anordnung der Staatsan- waltschaft, mit welcher gestützt auf die StPO eine für den Beschwerdeführer ver- bindliche und erzwingbare Rechtswirkung (keine Akteneinsicht im Strafverfahren) erzielt wurde (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 393 StPO). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026 ist folglich ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Akteneinsichtsgesuchs zudem als anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. BÄH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 2.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels als Straf- und Zivilkläger anstatt als Strafanzeiger bezeichnet worden ist. Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Parteibegriff der Privatklägerschaft bestimmt sich einzig gestützt auf Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO. Der Beschwerdeführer muss mithin die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen, um als Straf- und Zivilkläger zu gelten (vgl. dazu E. 4.3.1 f. hiernach).
- 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte ge- trennt leben. Sie haben zwei gemeinsame Töchter (C.________, geb. 16. Februar 2011 und D.________, geb. 13. November 2008). Am 30. November 2025 (richtig:
- November 2025) reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafan- zeige wegen angeblichen mehrfachen Fehlverhaltens der Beschuldigten gegenü- ber den gemeinsamen Töchtern (wiederholtes Vernachlässigen und Gefährdung) ein. Der Beschwerdeführer erwähnte insbesondere einen Vorfall vom 23. August 2025, wonach die Beschuldigte C.________ am Verlassen der Wohnung gehindert haben soll, indem sie den Ausgang blockiert habe und C.________ deshalb über den Balkon geklettert sei. Am 28. November 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Am 9. und 15. Dezember 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige vom 3. November 2025 mit weiteren neuen angeblichen Tatsa- chen seit dem 1. Dezember 2025. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2025 via Kontaktformular um Eingangsbestätigung seiner Anzeige vom 3. November 2025 ersuchte hatte, bestätigte die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 8. Dezember 2025, dass seine Anzeige eingegangen und die Kantonspolizei Bern bereits mit weiteren Er- mittlungen beauftragt worden sei. Am 15. März 2026 stellte der Beschwerdeführer via Kontaktformular ein Gesuch um Akteneinsicht im Strafverfahren BM 25 37093. Er stützte sich dabei auf Art. 101 StPO und machte geltend, dass er im vorliegen- den Strafverfahren als Anzeiger beteiligt sei. Er benötige die Akten, um sich auf ein Gespräch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) vom 25. März 2026 vorzubereiten. 3.3 Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer mit, dass er keinen Anspruch auf Akteneinsicht besitze. Akteneinsicht bei hängigen Verfahren hätten lediglich die Parteien, Behörden oder Dritte, die ein wis- senschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machten (Art. 101 StPO). Ein solches sei vorliegend nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 seien ihm als Anzeigeerstatter die ihm gestützt auf Art. 301 StPO zustehen- den Auskünfte bereits erteilt worden. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, er habe am 9. De- zember 2025 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen «fortgesetzter Kindes- wohlgefährdung» erstattet. Als Anzeigeerstatter, gemeinsam sorgeberechtigter Va- 4 ter und unmittelbar Betroffener habe er ein schützenswertes Interesse an voller Ak- teneinsicht. Der Polizeirapport vom 23. August 2025 (Balkonflucht C.________, 117-Alarm durch D.________) sei ein zentraler Bestandteil seiner Anzeige und feh- le bis heute in den KESB-Akten. Dieser sei für die KESB-Verfahren zentral und der einzige unabhängige Beweis für die Gefährdung der Kinder. Sorgeberechtigten El- tern stehe in Kindesschutz-Strafverfahren ein Einsichtsrecht zu. Zudem rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Als Beschwerdebeilage reichte er u.a. ein Schreiben betreffend Einwilligung zur vollständigen Akteneinsicht und Datenherausgabe seiner Töchter D.________ und C.________ vom 3. Dezember 2025 ein.
- 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder an- deres schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zu den Par- teien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO zählen nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschul- digte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Zudem stehen den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten direkt, unmittelbar und persönlich betroffen sind, was sie darzulegen ha- ben. Eine tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.1 und 2.2.1; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 101 StPO). 4.2 Eine Anzeige verleiht der anzeigenden Person keine weitergehenden Rechte, ins- besondere keine eigentlichen Verfahrensrechte, sofern sie weder beschuldigte Person (Selbstanzeige), geschädigte Person noch Privatklägerin ist und auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in ihren Rechten tangiert worden ist. Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage hin jedoch mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (vgl. Art. 301 StPO; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12 zu Art. 105 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 105 StPO; vgl. auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 23 zu Art. 101 StPO, wonach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen ist, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen. Als schutzwürdig gilt ein In- teresse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend darauf angewiesen ist. Das bloss faktische Interesse des Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu er- halten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen). 5 4.3 Die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 16. März 2026 zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerde- führer als Anzeigeerstatter die ihm zustehenden Auskünfte gemäss 301 Abs. 2 StPO bereits erteilt worden sind und ihm des Weiteren kein allgemeines, uneinge- schränktes Akteneinsichtsrecht zusteht, da dieses Recht nach Art. 101 StPO primär an die Parteistellung geknüpft ist (zum Parteibegriff vgl. E. 4.1 hiervor) bzw. an ein anderes schützenswertes Interesse einer Drittperson und ein solches vorlie- gend nicht erkennbar ist. Zu ergänzen ist Folgendes: 4.3.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4, zur Publikation vorge- sehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Straf- norm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Der Straftatbestand der Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht gemäss Art. 219 StGB, welcher vorliegend einschlägig ist, setzt die Gefährdung der körper- lichen oder seelischen Entwicklung einer minderjährigen Person voraus. Geschütz- tes Rechtsgut ist das Wohl der minderjährigen Person, mithin die körperliche oder geistige Integrität derselben (vgl. ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB), womit das betroffene Kind als direktes Opfer der in- kriminierten Handlung resp. Unterlassung anzusehen ist und dieses als unmittelbar in seinen Integritätsrechten verletzt gilt. 4.3.2 Im vorliegenden Strafverfahren sind Träger des geschützten Rechtsgut des ge- genständlichen Straftatbestands der Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorge- pflicht (Art. 219) und damit geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO folglich die beiden Töchter des Beschwerdeführers und nicht er selbst. Nur D.________ und C.________ können sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklä- ger konstituieren und damit die ihr insoweit zustehenden Rechte, insbesondere das Akteneinsichtsrecht, wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist als blosser Strafan- zeiger mangels Geschädigtenstellung nicht Partei im Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht und hat damit keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO, wonach der anzei- genden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sinngemäss argumentiert, indirekt ebenfalls schwer betroffen zu sein, weil der Poli- zeirapport vom 23. August 2025 (Balkonflucht C.________) der einzige unabhängi- 6 ge Beweis für die Gefährdung der Kinder und zentral für die parallelen KESB- Verfahren sei. Eine derartige Betroffenheit macht ihn nicht zum Träger des Rechts- gutes, welches durch den im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Straftatbe- stand geschützt wird (vgl. insoweit auch LIEBER a.a.O., N 1a zu Art. 115 StPO, wo- nach die indirekt betroffenen Angehörigen einer geschädigten Person nicht als Ge- schädigten im Sinne des Gesetzes gelten). Ebenfalls begründet dies von vornher- ein kein schützenswertes Interesse im Sine von Art. 101 Abs. 1 StPO als Drittper- son, zumal entsprechende Unterlagen auch von der KESB selbst ediert werden könnten, soweit eine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen. Er ist durch das Verfah- ren oder durch eine spezifische Verfahrenshandlung derzeit nicht nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen tangiert. 4.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom
- April 2026 weiter zu Recht dargelegt, dass den Eltern nach Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Umfang der ihnen zuste- henden elterlichen Sorge von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für ihre Kinder gegenüber Drittpersonen zusteht; dies unter dem Vorbehalt eines offensichtlichen Interessenskonflikts nach Art. 306 Abs. 3 ZGB (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB, wonach bei Interessenskollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der ent- sprechenden Angelegenheit entfallen; vgl. auch Art. 306 Abs. 2 ZGB, wonach die KESB einen Beistand ernennt oder diese Angelegenheit selbst regelt, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widerspre- chen; vgl. ferner Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO [«Mitteilung an andere Behörden»]). Die Frage eines allfälligen Interessenkonflikts zufolge des stark ausgeprägten Eltern- konflikts resp. der Strafanzeige des Kindesvaters gegen die Kindesmutter kann vor- liegend offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer sowohl bei der Einreichung der Strafanzeige als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Vertreter seiner Kinder aufgetreten ist, sondern vielmehr stets im eigenen Namen gehandelt hat (vgl. etwa die Strafanzeige vom 3. November 2025, wonach er sich als «straf- anzeigende Person» bezeichnete; vgl. auch die Beschwerde). Das dem nicht so wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er hat insbesondere auch nicht auf diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme vom 1. April 2026 reagiert. Eine Geschädigtenstel- lung und damit ein volles Akteneinsichtsrecht steht dem Beschwerdeführer folglich auch unter diesem Titel nicht zu (vgl. KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 106 StPO, wonach es der ge- setzlichen Vertretung nicht möglich ist, Ansprüche, welche der minderjährigen Per- son aus einer Straftat erwachsen sind, direkt geltend zu machen, da ihr keine Ge- schädigtenstellung zukommt). Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein als «Einwilligung zur vollständigen Akteneinsicht und Datenherausgabe für D.________ (*13.11.2008) und C.________ (*16.02.2011)» betiteltes Schreiben vom 3. Dezember 2025 eingereicht hat, wonach seine Töchter ihn unwiderruflich bevollmächtigten, bei jeder Stelle in alle sie betreffenden personenbezogenen Da- ten Einsicht zu nehmen und Kopien/Originale zu erhalten, vermag er hieraus nichts zu Gunsten seiner verlangten Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren abzu- 7 leiten. Seine Töchter haben sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Straf- und Zivilklägerinnen konstituiert, weshalb auch ihnen kein Einsichtsrecht zukommt und sie folglich keine diesbezügliche rechtswirksame Ermächtigung an eine weitere Person erteilen können. Soweit der Beschwerdeführer auf BGE 144 I 225 E. 4.3 und BGE 149 IV 1 verweist und dafürhält, sorgeberechtigten Eltern stehe in Kin- desschutz-Strafverfahren ein Einsichtsrecht zu, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bundesgerichtsurteile eine ganz andere Thematik betreffen (Revision eines Bundesgerichtsurteils resp. Strafverfahren wegen unerlaubten Wettbewerbs) und keine Erwägungen hinsichtlich eines Einsichtsrechts eines sorgeberechtigten El- ternteils enthalten. 4.3.4 Der Beschwerdeführe hat ferner keine eigenen Zivilansprüche (adhäsionsweise) geltend gemacht, weshalb ihm auch unter diesem Titel (Angehöriger des Opfers, sog. indirektes Opfer; vgl. Art. 117 Abs. 3 StPO) keine selbständigen Verfahrens- rechte, insbesondere kein vollständiges Akteneinsichtsrecht, zustehen (vgl. (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 und 28 zu Art. 115 StPO; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 101 StPO). 4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK (faires Verfahren), Art. 13 EMRK (effektiver Rechtsbehelf») und Art. 8 EMRK (positive Schutzpflicht gegenüber den Kindern) rügt, begründet er nicht, in- wiefern diese Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Entsprechendes ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich.
- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Eine solche wurde von ihm zu Recht nicht beantragt. Der nicht anwalt- lich vertretenen Beschuldigten sind durch die Redaktion ihrer knapp einseitigen oberinstanzlichen Stellungnahme vom 20. April 2026 keine entschädigungswürdi- gen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO entstanden (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Wenn sie dafürhält, es sei ihr aufgrund des querulatorischen Verhal- tens des Beschwerdeführers einen ermessensweise festzulegende Parteientschä- digung zuzusprechen, ist ihr entgegenzuhalten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage vorliegt. Art. 432 Abs. 2 StPO betrifft die Privatklägerschaft und ist zu- dem nur auf Endentscheide anwendbar (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 15c zu Art. 432 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafanzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Genrealstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 151 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafanzeiger/Beschwerdeführer Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht Beschwerde gegen Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2026 (BM 25 37093)
2 Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Strafanzeiger B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit, dass er keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht besitzt. Hiergegen erhob der Beschwerdefüh- rer am 18. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2026 wird aufgehoben. 2. Es wird mir unverzüglich volle Akteneinsicht in das Verfahren BM 25 37093 gewährt, insbeson- dere in den Polizeirapport vom 23.08.2025 (Balkonflucht C.________). 3. Die Akten sind mir in den Räumen der Behörde in meiner Begleitung zur Verfügung zu stellen (Art. 101 StPO). 4. Eventualiter: Die Akten sind mir in Kopie zuzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 1. April 2026 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2026, die Anträge Ziff. 1-4 der Beschwerde seien abzuweisen und das Verfahren einzustellen. Es sei ihr eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026, mit welchem dem Beschwerdeführer Akteneinsicht verwehrt wurde, ist zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Inhaltlich stellt dieses indes klarerweise eine Verfü- gung dar. Es handelt sich um eine individuell konkrete Anordnung der Staatsan- waltschaft, mit welcher gestützt auf die StPO eine für den Beschwerdeführer ver- bindliche und erzwingbare Rechtswirkung (keine Akteneinsicht im Strafverfahren) erzielt wurde (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 393 StPO). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026 ist folglich ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Akteneinsichtsgesuchs zudem als anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. BÄH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3 2.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels als Straf- und Zivilkläger anstatt als Strafanzeiger bezeichnet worden ist. Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Parteibegriff der Privatklägerschaft bestimmt sich einzig gestützt auf Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO. Der Beschwerdeführer muss mithin die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllen, um als Straf- und Zivilkläger zu gelten (vgl. dazu E. 4.3.1
f. hiernach). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte ge- trennt leben. Sie haben zwei gemeinsame Töchter (C.________, geb. 16. Februar 2011 und D.________, geb. 13. November 2008). Am 30. November 2025 (richtig:
3. November 2025) reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafan- zeige wegen angeblichen mehrfachen Fehlverhaltens der Beschuldigten gegenü- ber den gemeinsamen Töchtern (wiederholtes Vernachlässigen und Gefährdung) ein. Der Beschwerdeführer erwähnte insbesondere einen Vorfall vom 23. August 2025, wonach die Beschuldigte C.________ am Verlassen der Wohnung gehindert haben soll, indem sie den Ausgang blockiert habe und C.________ deshalb über den Balkon geklettert sei. Am 28. November 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Am 9. und 15. Dezember 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige vom 3. November 2025 mit weiteren neuen angeblichen Tatsa- chen seit dem 1. Dezember 2025. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2025 via Kontaktformular um Eingangsbestätigung seiner Anzeige vom 3. November 2025 ersuchte hatte, bestätigte die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 8. Dezember 2025, dass seine Anzeige eingegangen und die Kantonspolizei Bern bereits mit weiteren Er- mittlungen beauftragt worden sei. Am 15. März 2026 stellte der Beschwerdeführer via Kontaktformular ein Gesuch um Akteneinsicht im Strafverfahren BM 25 37093. Er stützte sich dabei auf Art. 101 StPO und machte geltend, dass er im vorliegen- den Strafverfahren als Anzeiger beteiligt sei. Er benötige die Akten, um sich auf ein Gespräch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) vom 25. März 2026 vorzubereiten. 3.3 Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer mit, dass er keinen Anspruch auf Akteneinsicht besitze. Akteneinsicht bei hängigen Verfahren hätten lediglich die Parteien, Behörden oder Dritte, die ein wis- senschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machten (Art. 101 StPO). Ein solches sei vorliegend nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 seien ihm als Anzeigeerstatter die ihm gestützt auf Art. 301 StPO zustehen- den Auskünfte bereits erteilt worden. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, er habe am 9. De- zember 2025 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen «fortgesetzter Kindes- wohlgefährdung» erstattet. Als Anzeigeerstatter, gemeinsam sorgeberechtigter Va-
4 ter und unmittelbar Betroffener habe er ein schützenswertes Interesse an voller Ak- teneinsicht. Der Polizeirapport vom 23. August 2025 (Balkonflucht C.________, 117-Alarm durch D.________) sei ein zentraler Bestandteil seiner Anzeige und feh- le bis heute in den KESB-Akten. Dieser sei für die KESB-Verfahren zentral und der einzige unabhängige Beweis für die Gefährdung der Kinder. Sorgeberechtigten El- tern stehe in Kindesschutz-Strafverfahren ein Einsichtsrecht zu. Zudem rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Als Beschwerdebeilage reichte er u.a. ein Schreiben betreffend Einwilligung zur vollständigen Akteneinsicht und Datenherausgabe seiner Töchter D.________ und C.________ vom 3. Dezember 2025 ein. 4. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder an- deres schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zu den Par- teien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO zählen nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschul- digte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Zudem stehen den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten direkt, unmittelbar und persönlich betroffen sind, was sie darzulegen ha- ben. Eine tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.1 und 2.2.1; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 101 StPO). 4.2 Eine Anzeige verleiht der anzeigenden Person keine weitergehenden Rechte, ins- besondere keine eigentlichen Verfahrensrechte, sofern sie weder beschuldigte Person (Selbstanzeige), geschädigte Person noch Privatklägerin ist und auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in ihren Rechten tangiert worden ist. Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage hin jedoch mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (vgl. Art. 301 StPO; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12 zu Art. 105 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 105 StPO; vgl. auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 23 zu Art. 101 StPO, wonach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen ist, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen. Als schutzwürdig gilt ein In- teresse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend darauf angewiesen ist. Das bloss faktische Interesse des Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu er- halten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen).
5 4.3 Die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 16. März 2026 zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerde- führer als Anzeigeerstatter die ihm zustehenden Auskünfte gemäss 301 Abs. 2 StPO bereits erteilt worden sind und ihm des Weiteren kein allgemeines, uneinge- schränktes Akteneinsichtsrecht zusteht, da dieses Recht nach Art. 101 StPO primär an die Parteistellung geknüpft ist (zum Parteibegriff vgl. E. 4.1 hiervor) bzw. an ein anderes schützenswertes Interesse einer Drittperson und ein solches vorlie- gend nicht erkennbar ist. Zu ergänzen ist Folgendes: 4.3.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4, zur Publikation vorge- sehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Straf- norm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Der Straftatbestand der Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht gemäss Art. 219 StGB, welcher vorliegend einschlägig ist, setzt die Gefährdung der körper- lichen oder seelischen Entwicklung einer minderjährigen Person voraus. Geschütz- tes Rechtsgut ist das Wohl der minderjährigen Person, mithin die körperliche oder geistige Integrität derselben (vgl. ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB), womit das betroffene Kind als direktes Opfer der in- kriminierten Handlung resp. Unterlassung anzusehen ist und dieses als unmittelbar in seinen Integritätsrechten verletzt gilt. 4.3.2 Im vorliegenden Strafverfahren sind Träger des geschützten Rechtsgut des ge- genständlichen Straftatbestands der Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorge- pflicht (Art. 219) und damit geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO folglich die beiden Töchter des Beschwerdeführers und nicht er selbst. Nur D.________ und C.________ können sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklä- ger konstituieren und damit die ihr insoweit zustehenden Rechte, insbesondere das Akteneinsichtsrecht, wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist als blosser Strafan- zeiger mangels Geschädigtenstellung nicht Partei im Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht und hat damit keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO, wonach der anzei- genden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sinngemäss argumentiert, indirekt ebenfalls schwer betroffen zu sein, weil der Poli- zeirapport vom 23. August 2025 (Balkonflucht C.________) der einzige unabhängi-
6 ge Beweis für die Gefährdung der Kinder und zentral für die parallelen KESB- Verfahren sei. Eine derartige Betroffenheit macht ihn nicht zum Träger des Rechts- gutes, welches durch den im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Straftatbe- stand geschützt wird (vgl. insoweit auch LIEBER a.a.O., N 1a zu Art. 115 StPO, wo- nach die indirekt betroffenen Angehörigen einer geschädigten Person nicht als Ge- schädigten im Sinne des Gesetzes gelten). Ebenfalls begründet dies von vornher- ein kein schützenswertes Interesse im Sine von Art. 101 Abs. 1 StPO als Drittper- son, zumal entsprechende Unterlagen auch von der KESB selbst ediert werden könnten, soweit eine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen. Er ist durch das Verfah- ren oder durch eine spezifische Verfahrenshandlung derzeit nicht nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen tangiert. 4.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom
1. April 2026 weiter zu Recht dargelegt, dass den Eltern nach Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Umfang der ihnen zuste- henden elterlichen Sorge von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für ihre Kinder gegenüber Drittpersonen zusteht; dies unter dem Vorbehalt eines offensichtlichen Interessenskonflikts nach Art. 306 Abs. 3 ZGB (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB, wonach bei Interessenskollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der ent- sprechenden Angelegenheit entfallen; vgl. auch Art. 306 Abs. 2 ZGB, wonach die KESB einen Beistand ernennt oder diese Angelegenheit selbst regelt, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widerspre- chen; vgl. ferner Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO [«Mitteilung an andere Behörden»]). Die Frage eines allfälligen Interessenkonflikts zufolge des stark ausgeprägten Eltern- konflikts resp. der Strafanzeige des Kindesvaters gegen die Kindesmutter kann vor- liegend offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer sowohl bei der Einreichung der Strafanzeige als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Vertreter seiner Kinder aufgetreten ist, sondern vielmehr stets im eigenen Namen gehandelt hat (vgl. etwa die Strafanzeige vom 3. November 2025, wonach er sich als «straf- anzeigende Person» bezeichnete; vgl. auch die Beschwerde). Das dem nicht so wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er hat insbesondere auch nicht auf diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme vom 1. April 2026 reagiert. Eine Geschädigtenstel- lung und damit ein volles Akteneinsichtsrecht steht dem Beschwerdeführer folglich auch unter diesem Titel nicht zu (vgl. KÜFFER/JOST, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 106 StPO, wonach es der ge- setzlichen Vertretung nicht möglich ist, Ansprüche, welche der minderjährigen Per- son aus einer Straftat erwachsen sind, direkt geltend zu machen, da ihr keine Ge- schädigtenstellung zukommt). Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein als «Einwilligung zur vollständigen Akteneinsicht und Datenherausgabe für D.________ (*13.11.2008) und C.________ (*16.02.2011)» betiteltes Schreiben vom 3. Dezember 2025 eingereicht hat, wonach seine Töchter ihn unwiderruflich bevollmächtigten, bei jeder Stelle in alle sie betreffenden personenbezogenen Da- ten Einsicht zu nehmen und Kopien/Originale zu erhalten, vermag er hieraus nichts zu Gunsten seiner verlangten Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren abzu-
7 leiten. Seine Töchter haben sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Straf- und Zivilklägerinnen konstituiert, weshalb auch ihnen kein Einsichtsrecht zukommt und sie folglich keine diesbezügliche rechtswirksame Ermächtigung an eine weitere Person erteilen können. Soweit der Beschwerdeführer auf BGE 144 I 225 E. 4.3 und BGE 149 IV 1 verweist und dafürhält, sorgeberechtigten Eltern stehe in Kin- desschutz-Strafverfahren ein Einsichtsrecht zu, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bundesgerichtsurteile eine ganz andere Thematik betreffen (Revision eines Bundesgerichtsurteils resp. Strafverfahren wegen unerlaubten Wettbewerbs) und keine Erwägungen hinsichtlich eines Einsichtsrechts eines sorgeberechtigten El- ternteils enthalten. 4.3.4 Der Beschwerdeführe hat ferner keine eigenen Zivilansprüche (adhäsionsweise) geltend gemacht, weshalb ihm auch unter diesem Titel (Angehöriger des Opfers, sog. indirektes Opfer; vgl. Art. 117 Abs. 3 StPO) keine selbständigen Verfahrens- rechte, insbesondere kein vollständiges Akteneinsichtsrecht, zustehen (vgl. (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 und 28 zu Art. 115 StPO; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 101 StPO). 4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK (faires Verfahren), Art. 13 EMRK (effektiver Rechtsbehelf») und Art. 8 EMRK (positive Schutzpflicht gegenüber den Kindern) rügt, begründet er nicht, in- wiefern diese Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Entsprechendes ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Eine solche wurde von ihm zu Recht nicht beantragt. Der nicht anwalt- lich vertretenen Beschuldigten sind durch die Redaktion ihrer knapp einseitigen oberinstanzlichen Stellungnahme vom 20. April 2026 keine entschädigungswürdi- gen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO entstanden (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Wenn sie dafürhält, es sei ihr aufgrund des querulatorischen Verhal- tens des Beschwerdeführers einen ermessensweise festzulegende Parteientschä- digung zuzusprechen, ist ihr entgegenzuhalten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage vorliegt. Art. 432 Abs. 2 StPO betrifft die Privatklägerschaft und ist zu- dem nur auf Endentscheide anwendbar (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 15c zu Art. 432 StPO).
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafanzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Genrealstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.